Unternehmenssteuerreform 2008
Wesentliche Maßnahmen
Entlastende Elemente
- Absenkung des Körperschaftssteuersatzes von 25 % auf 15 %
-
Absenkung der Gewerbesteuermesszahl von 5 % auf 3,5 %
-
Erhöhung des Anrechnungsfaktors der Gewerbesteuer bei der
Einkommenssteuer von 1,8 auf 3,8 %
-
Abschaffung der hälftigen Hinzurechnung der
Dauerschuldzinsen bei der Gewerbesteuer
-
Thesaurierungsbegünstigung für Personenunternehmen
-
Verbesserung der Investitionsrücklage nach § 7 g EStG
-
Einführung einer Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge
Belastende Elemente
- Wegfall des Betriebsausgabenabzuges der Gewerbesteuer
-
Wegfall von einem Viertel aller Finanzierungskosten
(Zinsen, Finanzierungsanteile aus Mieten, Pachten, Leasing und Lizenzen) bei
der Gewerbesteuer mit einem Freibetrag von 100.000 e
-
Einführung einer Zinsschranke; bei der Körperschaftssteuer
mit Wegfall der Regelung nach § 8 a KStG
-
Abschaffung der degressiven Abschreibung
-
Änderung der Sofortabschreibung für geringwertige
Wirtschaftsgüter
-
Einschränkung der Gestaltungsmöglichkeiten bei
Wertpapieranleihe
-
Sanktionierung von Funktionsverlagerung
-
Änderung der sog. „Mantelkaufregelung“
Steuerbelastung bei
Kapitalgesellschaften
In den sächsischen Großstädten beträgt der Hebesatz für die
Gewerbesteuer 450 % bzw. in Leipzig 460 %. Daraus ergibt sich folgende
Steuerbelastung:
Steuerbelastung
bis
2007 2008
Gewerbesteuer bei 5 % Messbetrag 18,37 % 15,75 %
Und 450 % Hebesatz
25 % Körperschaftssteuer auf den
Restgewinn; neu 15 %
20,41
% 15,00 %
5,5 % Soli auf die Körperschaftssteuer 1,12 % 0,83 %
Summe 39,90
% 31,58 %
1. Änderungen bei der
Gewerbesteuer
-
Streichung der Abzugsfähigkeit der GewSt. als
Betriebsausgabe
- Wegfall des Staffeltarifs bei Personenunternehmen
-
Absenkung der GewSt.-Messzahl auf einheitlich 3,5 % unter
Beibehaltung des Freibetrags in Höhe von 24.500 € für Personenunternehmen
-
Verbreiterung der Bemessungsgrundlage auf alle
Finanzierungsentgelt
Bisherige Rechtslage
- Hälfte der Dauerschuldzinsen
- Hälfte der Miet- und Pachtzinsen in bestimmten
Fällen
- 100 % Renten und dauernde Lasten (Gründung und
Erwerb)
- 100 % Gewinnanteile des stillen Teilhabers
Ab 2008:
Ein Viertel der Summe aus
- Entgelte für Schulden (Zinsen, Skonti, Diskont)
- Renten und dauernde Lasten
- Gewinnanteile des stillen Gesellschafters
Ein Fünftel
- der Miet- und Pachtzinsen einschl.
Leasing von beweglichen Wirtschaftsgütern
- 13/20 (=65) der Miet- und Pachtzinsen einschl.
Leasing von unbeweglichen Wirtschaftsgütern, soweit die Summe 100.000 € nicht
übersteigt
- einem Viertel der Aufwendungen für Lizenzen,
Konzessionen, Rechte
2.Thesaurusbegünstigungen für Personenunternehmen
Ziel ist die
Gleichstellung mit Kapitalgesellschaften (Rechtsformneutralität) und die
Eigenkapitalverbesserung.
Voraussetzungen:
- Beschränkung auf laufende Gewinne
- Gewinnermittlung nach Buchführungssätzen
- Vergünstigung auf Antrag
- Bei Mitunternehmeranteilen Begrenzung auf mehr
als 10 % anteiliger Gewinn oder mehr als 10.000 €
! Begünstigter Steuersatz für thesaurierten Gewinn : 28,25 %
(zzgl. Soli)
Förmliche Festlegung des nachversteuerungspflichtigen
Betrages (jährlich)
! Nachversteuerung, wenn positiver Saldo der Entnahmen über
die Einlagen den laufenden Gewinn(-anteil) übersteigt.
Nachsteuer: 25 % (zzgl. Soli)
! Nachversteuerung auch bei Betriebsveräußerung oder –aufgabe,
Einbringung in eine Kapitalgesellschaft, Wechsel der Gewinnermittlungsart.
3. Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen
-
Investitionsabzugsbetrag (§ 7 g EStG):
-
Gewinnmindernder Investitionsabzugsbetrag i. H. v. 40 % der
voraussichtlichen Herstellungs-/Anschaffungskosten (bisher 40 % Rücklage)
-
Ausdehnung auf gebrauchte Wirtschaftsgüter
-
Höhe des Abzugsbetrages: 200.000 € (bisher 154.000)
Voraussetzungen:
Gewerbebetriebe: Betriebsvermögen < 235.000 E (bisher
204.517 €)
Land- und Forstwirtschaft: Ersatzwirtschaftswert <
125.000 € [bisher 122.710 €]
Neu:
Bei Einnahmeüberschussrechnung: Gewinn < 100.000 €
:
Wegfall der Ansparabschreibung für Existenzgründer
Wegfall der degressiven Absetzungen für Abnutzung (AfA)
Historie
Bis 2005 Das
Doppelte der linearen AfA, höchstens 20 %
2006 und 2007 Das Dreifache der linearen AfA, höchstens
30 %
ab 2008 Nur
noch lineare AfA
---> betrifft alle beweglichen Wirtschaftsgüter
Folge für die Wirtschaft: Verschlechterung der
Investitionsbedingungen durch Verringerung der jährlichen Rentabilität von
Investitionen (z. B. für Wirtschaftsgüter mit 10jähriger Nutzungsdauer um 0,15
% gegenüber Rechtsstand 2005)
Folge für den Fiskus: Vorverlagerung des Steueraufkommens,
das sich mittelfristig vollständig abbaut
4. Änderung der Sofortabschreibung für geringwertige
Wirtschaftsgüter
Derzeitige Rechtslage:
- Wirtschaftsgüter mit
Anschaffungskosten bis 410 € netto (487,90 € inkl. USt.) sind sofort abziehbar.
-
Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten zwischen 410 € netto
und 1.000 € netto unterliegen den allgemeinen Abschreibungsregeln.
Neuregelung:
- Anschaffungskosten bis 150 € netto (178,50 €
inkl. USt) sind weiterhin sofort abziehbar.
-
Anschaffungskosten über 150 € netto und kleiner 1.000 €
netto: Bildung eines Sammelpostens für alle in einem Jahr angeschafften
Wirtschaftsgüter und lineare Abschreibung über fünf Jahre. Kein Wahlrecht!
5. Zinsschranke
- Maßnahme zur Gegenfinanzierung
-
Ersatz für § 8 a KStG (Gesellschafter-Fremdfinanzierung)
-
Keine verdeckte Gewinnausschüttung wie bei § 8 a KStG
-
Beschränkung der Abziehbarkeit
von Zinsen in Abhängigkeit vom Gewinn vor Abschreibungen,
Finanzierungsaufwand und Steuern (EBITDA)
-
Jede Fremdfinanzierung wird erfasst.
-
Folge: eingeschränkte Substanzbesteuerung (bisher nur bei
der Gewerbesteuer)
-
Sicherung des inländischen Steuersubstrats durch Anreiz,
Gewinne ins Inland zu verlagern bzw. auf die Verlagerung von Gewinnen ins
Ausland zu verzichten.
-
Anzuwenden bei Personenunternehmen (ESt, Gew.St)
-
Kapitalgesellschaften (KSt, GewSt)
6. Änderung der „Mantelkaufregelung“
Derzeitige Rechtslage (§ 8 Abs. 4 KStG):
Voraussetzungen für den Verlustabzug:
- Rechtliche und wirtschaftliche Identität mit der
Körperschaft, die den Verlust erlitten hat.
- Fortführung des Betriebes in einem nach dem
Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse vergleichbaren Umfang in den
folgenden 5 Jahren.
Verlust der Identität:
- mehr als die Hälfte an der
Kapitalgesellschaft übertragen und
- Fortführung/Wiederaufnahme des
Geschäftsbetriebes mit überwiegend neuem Betriebsvermögen. (Ausnahme: Zuführung
von neuem Betriebsvermögen allein wegen Sanierung)
Neu (§ 8 c KStG):
- Änderung der wirtschaftlichen Identität nur noch
bei Änderung der Anteilseigner
- Vereinfachung
- Wegfall der streitigen Voraussetzungen
„Zuführung überwiegend neuem Betriebsvermögen“
Regelung:
- quotaler Untergang des Verlustabzugs bei
Anteils- oder Stimmrechtsübertragungen von mehr als 25 % bis zu 50 %
- vollständiger Untergang des Verlustabzuges bei
Anteils- oder Stimmrechtsübertragungen von mehr als 50 %.
7.
Abgeltungssteuer
Derzeitige Rechtslage:
-
Zinsen und ähnliche Erträge zu 100 % steuerpflichtig
-
Dividenden zu 50 % steuerpflichtig (Halbeinkünfteverfahren)
-
Veräußerungsgewinne von Wertpapieren (Kursgewinne von
Aktien, Fondsanteilen usw. sind außerhalb der Spekulationsfrist (1 Jahr)
steuerfrei.
-
Sparerfreibetrag: Alleinstehende 750 €/Verheiratete 1.500 €
-
Werbungskosten-Pauschbetrag: Alleinstehende 51
€/Verheiratete 102 €
-
Versteuerung mit persönlichem Steuersatz (15 % bis 45 %)
Künftige Rechtslage bei Privatpersonen:
- Zinsen, Dividenden und Wertzuwächse steuerpflichtig
- Ausdehnung des Begriffs Kapitalerträge
-
Kein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten;
Sparerfreibetrag und Werbungskostenpauschbetrag werden zu einem
Sparerpauschbetrag zusammengefasst (Alleinstehende 801 €/Verheiratete 1.602 €)
- Private
Kapitaleinkünfte unterliegen einem abgeltenden Steuersatz von 25 % (zzgl. Soli)
aber: Wahlrecht zur Veranlagung, wenn persönlicher Steuersatz unter 25 %,
dadurch max. Steuersatz für Kapitaleinkünfte = 25 %