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Mitglieder
der MIT erfüllen soziale Marktwirtschaft mit Leben und vertreten
die Grundsätze der CDU. Mitglieder der MIT müssen nicht Mitglied
der CDU sein (außer, wenn Sie ein Vorstandsamt anstreben).
In allen Bundesländern gibt es die MIT; in Sachsen zur Zeit 21 Kreisverbände,
zusammengefaßt im Landesverband Sachsen. Unsere Mitglieder sind
unternehmerisch tätig oder fördern wirtschaftlichen Erfolg.
Sie begründen Arbeitsplätze und stellen ihre Mitarbeiter mit
in die Verantwortung.
Darüber hinaus sorgen sie in ihrem Wirkungskreis für das Wiederentstehen
einer lebendigen Bürgergesellschaft. MIT-Mitglieder können auf
lokaler Ebene für die Verbreitung und Anwendung der Grundprinzipien
der Sozialen Marktwirtschaft sorgen. Über die CDU ist eine Zusammenarbeit
von Wirtschaft, Verwaltung und Politik leicht herstellbar. Die MIT wirkt
in die Politik hinein, über ihre Bundesorgane auch in die Bundespolitik.
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- Das neue Sächsische
Vergabegesetz
Ab dem 1.1.2003 haben öffentliche Auftraggeber im Freistaat Sachsen
neue Regelungen zum Vergaberecht zu beachten. Ziel des Gesetzgebers
beim Erlass des Sächsischen Vergabegesetzes (SächsVergabeG) war vorrangig
die Förderung des Mittelstandes, insbesondere für Bauaufträge unterhalb
der Schwellenwerte von 2,5 Mio. Euro für europaweite Vergabeverfahren.
Mit den Regelungen von Gesetz und Verordnung wird der Verbindlichkeit
landesrechtlicher Vorgaben im Vergleich zu bisherigen Runderlassen
erhöhter Nachdruck verliehen. Entgegen der Verfahrensweise in anderen
Ländern, die ebenfalls Vergabegesetze erlassen haben, hat sich der
Sächsische Landtag aber dagegen entschieden, eine sogenannte Tariftreuepflicht
in das Gesetz aufzunehmen.
Das Sächsische Vergabegesetz verpflichtet die öffentlichen und vor
allem die Kommunalen Auftraggeber (Vgl. § 11 SächsVergabeG), die Interessen
der mittelständischen Wirtschaft durch losweise Vergabe zu berücksichtigen
(§ 2 SächsVergabeG). Dagegen wird eine Zusammenfassung von Teil- oder
Fachlosen nur zugelassen, wenn dies nachweislich aus wirtschaftlichen
Gründen Vorteile bringt. In § 3 SächsVergabeG wird die Zulässigkeit
der Weitergabe von Leistungen an Nachunternehmer auf eine Höhe von
50% des Auftragswertes begrenzt und an die Zustimmung des Auftraggebers
gebunden.
Eine radikale Umstellung der Vergabepraxis im Freistaat Sachsen dürfte
§5 SächsVergabeG erfordern. Danach werden die unter den Anwendungsbereich
des Gesetzes fallenden Auftraggebe soweit sie Beteiligungen an Unternehmen
des privaten Rechts halten, unter den dort genannten Voraussetzungen
verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass diese bei Auftragsvergaben
die jeweiligen Verdingungsordnungen (VOB/A und VOL/A) anwenden.
§ 6 SächsVergabeG enthält nunmehr die Verpflichtung der Staatsregierung,
einen Vergabebericht nach den dortigen Maßgaben vorzulegen. Außerdem
wird eine Befugnis des Gemeinderats oder des Kreistags klargestellt,
entsprechende Berichte über die Entwicklung des Vergabewesens in ihrem
Einzugsbereich einschließlich des Vergabewesens kommunaler Unternehmen
nach den dortigen Maßgaben zu verlangen.
Sächsische Vergabedurchführungsverodnung In § 3 SächsVergabeDVO werden
die einzelnen Schritte für die Prüfung und Wertung der Angebote, wie
sie sich bereits bisher aus den Verdingungsordnungen entnehmen ließen,
im Wesentlichen nur noch ergänzend ausgeführt. Dagegen fordert § 5
SächsVergabeDVO von den Vergabestellen nunmehr in der Regel ("sollen")
die Abforderung der dort genannten Eignungsnachweise. Zur Beurteilung,
ob ein Bieter im Einzelfall als geeignet angesehen werden kann, gibt
§ 4 V SächsVergabeDVO noch ergänzende Hinweise. In § 6 SächsVergabeDVO
werden die Auftraggeber im Sinne der Verordnung verpflichtet, die
Angemessenheit der Preise detailliert zu prüfen und jedenfalls bei
einem Abstand zu anderen Angeboten oder den Schätzungen der Vergabestelle
von mehr als 10% aufzuklären. § 10 SächsVergabeDVO: Danach wird ausdrücklich
festgestellt, dass der niedrigste Angebotspreis nicht allein entscheidend
ist. Dieser Wortlaut deutet darauf hin, ohne Ausnahmen seien neben
dem Preis auch andere Kriterien zur Anwendung zu bringen.
Eines der Herzstücke der Verordnung dürfte § 9 SächsVergabeDVO sein.
Dort wird nunmehr auch für Aufträge unterhalb der Schwellenwerte eine
Pflicht des Auftraggebers zur Information der nicht berücksichtigten
Bieter noch vor der Zuschlagserteilung begründet. Die Bieter, die
nicht berücksichtigt werden sollen, sind über den Namen des erfolgreichen
Bieters und den Grund der Nichtberücksichtigung zu informieren.
Insgesamt wird durch die angesprochenen Regelungen des Sächsischen
Vergabegesetzes und der Sächsischen Vergabedurchführungsverordnung
ein neues System vergaberechtlicher Regelungen geschaffen. Es bleibt
zu hoffen, dass damit nicht nur der Handlungsspielraum der damit-
direkt oder indirekt-angesprochenen Auftraggeber als Akteure eingeschränkt
wird, sondern ihnen im Sinne von mehr Transparenz auch mehr Rechtssicherheit
vermittelt wird und - vor allem - auch tatsächlich eine Förderung
des Mittelstandes bewirkt werden kann
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