Wir über uns
 
Mitglieder der MIT erfüllen soziale Marktwirtschaft mit Leben und vertreten die Grundsätze der CDU. Mitglieder der MIT müssen nicht Mitglied der CDU sein (außer, wenn Sie ein Vorstandsamt anstreben).

In allen Bundesländern gibt es die MIT; in Sachsen zur Zeit 21 Kreisverbände, zusammengefaßt im Landesverband Sachsen. Unsere Mitglieder sind unternehmerisch tätig oder fördern wirtschaftlichen Erfolg. Sie begründen Arbeitsplätze und stellen ihre Mitarbeiter mit in die Verantwortung.

Darüber hinaus sorgen sie in ihrem Wirkungskreis für das Wiederentstehen einer lebendigen Bürgergesellschaft. MIT-Mitglieder können auf lokaler Ebene für die Verbreitung und Anwendung der Grundprinzipien der Sozialen Marktwirtschaft sorgen. Über die CDU ist eine Zusammenarbeit von Wirtschaft, Verwaltung und Politik leicht herstellbar. Die MIT wirkt in die Politik hinein, über ihre Bundesorgane auch in die Bundespolitik.
 
Standpunkte
  • Wir verstehen uns als ein politisches Instrument, um im Rahmen der parlamentarischen Demokratie den Interessen den Mittelstandes Gehör zu verschaffen und diese über die zuständigen Gremien in Bund, Land und Gemeinden durchzusetzen.
  • Ein weiteres Hauptanliegen der MIT Leipzig besteht in der Entflechtung des städtischen Firmenimperiums. Wir wollen, dass die Stadt geeignete Unternehmen komplett oder anteilig verkauft und sich so als Konkurrenz zu den mittelständischen Unternehmen vom Markt zurückzieht.
  • Das neue Sächsische Vergabegesetz
    Ab dem 1.1.2003 haben öffentliche Auftraggeber im Freistaat Sachsen neue Regelungen zum Vergaberecht zu beachten. Ziel des Gesetzgebers beim Erlass des Sächsischen Vergabegesetzes (SächsVergabeG) war vorrangig die Förderung des Mittelstandes, insbesondere für Bauaufträge unterhalb der Schwellenwerte von 2,5 Mio. Euro für europaweite Vergabeverfahren. Mit den Regelungen von Gesetz und Verordnung wird der Verbindlichkeit landesrechtlicher Vorgaben im Vergleich zu bisherigen Runderlassen erhöhter Nachdruck verliehen. Entgegen der Verfahrensweise in anderen Ländern, die ebenfalls Vergabegesetze erlassen haben, hat sich der Sächsische Landtag aber dagegen entschieden, eine sogenannte Tariftreuepflicht in das Gesetz aufzunehmen.
    Das Sächsische Vergabegesetz verpflichtet die öffentlichen und vor allem die Kommunalen Auftraggeber (Vgl. § 11 SächsVergabeG), die Interessen der mittelständischen Wirtschaft durch losweise Vergabe zu berücksichtigen (§ 2 SächsVergabeG). Dagegen wird eine Zusammenfassung von Teil- oder Fachlosen nur zugelassen, wenn dies nachweislich aus wirtschaftlichen Gründen Vorteile bringt. In § 3 SächsVergabeG wird die Zulässigkeit der Weitergabe von Leistungen an Nachunternehmer auf eine Höhe von 50% des Auftragswertes begrenzt und an die Zustimmung des Auftraggebers gebunden.
    Eine radikale Umstellung der Vergabepraxis im Freistaat Sachsen dürfte §5 SächsVergabeG erfordern. Danach werden die unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fallenden Auftraggebe soweit sie Beteiligungen an Unternehmen des privaten Rechts halten, unter den dort genannten Voraussetzungen verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass diese bei Auftragsvergaben die jeweiligen Verdingungsordnungen (VOB/A und VOL/A) anwenden.
    § 6 SächsVergabeG enthält nunmehr die Verpflichtung der Staatsregierung, einen Vergabebericht nach den dortigen Maßgaben vorzulegen. Außerdem wird eine Befugnis des Gemeinderats oder des Kreistags klargestellt, entsprechende Berichte über die Entwicklung des Vergabewesens in ihrem Einzugsbereich einschließlich des Vergabewesens kommunaler Unternehmen nach den dortigen Maßgaben zu verlangen.
    Sächsische Vergabedurchführungsverodnung In § 3 SächsVergabeDVO werden die einzelnen Schritte für die Prüfung und Wertung der Angebote, wie sie sich bereits bisher aus den Verdingungsordnungen entnehmen ließen, im Wesentlichen nur noch ergänzend ausgeführt. Dagegen fordert § 5 SächsVergabeDVO von den Vergabestellen nunmehr in der Regel ("sollen") die Abforderung der dort genannten Eignungsnachweise. Zur Beurteilung, ob ein Bieter im Einzelfall als geeignet angesehen werden kann, gibt § 4 V SächsVergabeDVO noch ergänzende Hinweise. In § 6 SächsVergabeDVO werden die Auftraggeber im Sinne der Verordnung verpflichtet, die Angemessenheit der Preise detailliert zu prüfen und jedenfalls bei einem Abstand zu anderen Angeboten oder den Schätzungen der Vergabestelle von mehr als 10% aufzuklären. § 10 SächsVergabeDVO: Danach wird ausdrücklich festgestellt, dass der niedrigste Angebotspreis nicht allein entscheidend ist. Dieser Wortlaut deutet darauf hin, ohne Ausnahmen seien neben dem Preis auch andere Kriterien zur Anwendung zu bringen.
    Eines der Herzstücke der Verordnung dürfte § 9 SächsVergabeDVO sein. Dort wird nunmehr auch für Aufträge unterhalb der Schwellenwerte eine Pflicht des Auftraggebers zur Information der nicht berücksichtigten Bieter noch vor der Zuschlagserteilung begründet. Die Bieter, die nicht berücksichtigt werden sollen, sind über den Namen des erfolgreichen Bieters und den Grund der Nichtberücksichtigung zu informieren.
    Insgesamt wird durch die angesprochenen Regelungen des Sächsischen Vergabegesetzes und der Sächsischen Vergabedurchführungsverordnung ein neues System vergaberechtlicher Regelungen geschaffen. Es bleibt zu hoffen, dass damit nicht nur der Handlungsspielraum der damit- direkt oder indirekt-angesprochenen Auftraggeber als Akteure eingeschränkt wird, sondern ihnen im Sinne von mehr Transparenz auch mehr Rechtssicherheit vermittelt wird und - vor allem - auch tatsächlich eine Förderung des Mittelstandes bewirkt werden kann